Anlage- und Finanzierungsrichtlinien
1 Zielsetzung
Die Anlage- und Finanzierungsrichtlinien («Richtlinien») gelten für die Allreal Holding AG und ihre Tochtergesellschaften («Gesellschaft»). Sie legen fest, nach welchen Grundsätzen und Kriterien Investitionen zu tätigen sind.
2 Grundlagen und Definitionen
Anlageliegenschaften
Geschäftsliegenschaften, Wohnliegenschaften und Anlageliegenschaften im Bau, die zu Anlagezwecken erworben und längerfristig zwecks Erzielung einer marktgängigen Rendite gehalten werden. Die Anlageliegenschaften sind dem Geschäftsfeld Immobilien zugeteilt.
Geschäftsliegenschaften sind Grundstücke mit bestehenden Büro- und /oder Gewerbehäusern, welche einen Büro- und Gewerbeanteil von über 50 % am gesamten Mietertrag der Liegenschaft ausweisen.
Wohnliegenschaften sind Grundstücke mit bestehenden Wohnüberbauungen, welche einen Anteil an Wohnnutzung von über 50 % am gesamten Mietertrag der Liegenschaft ausweisen.
Anlageliegenschaften im Bau sind Grundstücke mit in der Realisierung befindlichen Bauprojekten, die nach Fertigstellung im Eigentum der Gesellschaft verbleiben.
Entwicklungsliegenschaften
Entwicklungsreserven, angefangene Bauten sowie fertiggestellte Liegenschaften, die zwecks Weiterveräusserung an Dritte oder für eigene Zwecke (Überführung in das Portfolio der Geschäfts- oder Wohnliegenschaften) gehalten werden. Die Entwicklungsliegenschaften sind dem Geschäftsfeld Generalunternehmung zugeteilt.
3 Investitionsgrundsätze
Die Gesellschaft investiert nur in Anlageliegenschaften in ausgewählten wirtschaftlichen Zentren der Schweiz.
Bei der Auswahl der Anlageliegenschaften wird eine Portfoliodiversifikation angestrebt, um mindestens 20 % der gesamten Mieterträge aus Wohnnutzung zu erzielen.
Geschäfts- und Wohnliegenschaften erwirbt die Gesellschaft in der Regel nur, wenn der Marktwert (nach Swiss GAAP FER) der Liegenschaft mindestens CHF 5 Mio. beträgt.
4 Investitionsbeschränkungen
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
Die Gesellschaft beachtet bei den Investitionsentscheiden die Anlagebeschränkungen, die sich aus der «Lex Koller» ergeben. Sie stellt sicher, dass die zuständigen Bewilligungsbehörden die Gesellschaft als schweizerisch beherrscht betrachten.
Regionale Beschränkungen
Investitionen werden ausschliesslich in Schweizer Immobilien getätigt.
Branchenbeschränkungen
Die Gesellschaft tätigt keine Investitionen in Immobilien der Tourismusbranche, wie z. B. Hotels, Feriendörfer oder Aparthotels.
5 Finanzierung
Die Gesellschaft kann kurz- und langfristig verzinsliches Fremdkapital bis zu einem Gesamtwert von 60 % ihrer Aktiven aufnehmen. Folgende Finanzkennzahlen sind einzuhalten:
- Das Eigenkapital beträgt mindestens 35 % der Bilanzsumme.
- Das Net Gearing (Verhältnis Nettofinanzschulden zu Eigenkapital) darf 150 % nicht übersteigen.
- Der Zinsdeckungsfaktor (Verhältnis EBITDA exklusive Erfolg aus Neubewertung Anlageliegenschaften zu Nettofinanzaufwand) darf den Faktor 2.0 nicht unterschreiten.
- Die Bilanzpositionen Anlage- und Entwicklungsliegenschaften dürfen mit maximal 70 % verzinslichem Fremdkapital refinanziert werden.
Massgebend für die Berechnung der Finanzkennzahlen ist jeweils die halbjährlich zu veröffentlichende Konzernrechnung, die in Übereinstimmung mit Swiss GAAP FER erstellt wird.
Die Gesellschaft kann die Refinanzierung in Form von Wandel- und Obligationsanleihen sowie hypothekarisch gesicherter Kredite bei Banken, Versicherungen und Pensionskassen vornehmen.
Zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken können derivative Finanzinstrumente, insbesondere Swaps und Forwards, eingesetzt werden, die aber ausschliesslich für Absicherungszwecke zum Einsatz kommen.
6 Einhaltung der Richtlinien
Die Einhaltung der Richtlinien wird bei jedem Investitionsentscheid durch die Gruppenleitung überprüft und gegenüber dem Verwaltungsrat explizit bestätigt.
7 Anpassung der Richtlinien
Änderungen der Richtlinien werden vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Publikationserfordernisse der SIX Swiss Exchange und des in den Statuten der Gesellschaft umschriebenen Zwecks offengelegt.
8 Inkraftsetzung
Die Richtlinien wurden am 4. Dezember 2018 durch den Verwaltungsrat der Allreal Holding AG genehmigt und treten am 1. Februar 2019 in Kraft.